Veranstaltung: | 01. Ordentlicher Landesdelegiertenrat 2020 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 6. Änderung der Erstattungsordnung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenrat |
Beschlossen am: | 07.03.2020 |
Eingereicht: | 11.03.2020, 15:34 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Beschluss zur Änderung der Erstattungsordnung
Beschlusstext
Beschluss des LDR vom 07.03.2020
Im Abschnitt E Absatz „2. Verpflegungsmehraufwendungen“ Buchstabe „a.)
Dienstreisen im Inland der Erstattungsordnung“ wird der Passus:
Verpflegungsmehraufwand
Abwesenheit pauschal
ab 24 Std. 24,-- €
von 8 bis unter 24 Std. 12,-- €
gestrichen und ersetzt durch:
Der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen im Inland kann nach den jeweils
gültigen steuerrechtlichen Pauschalsätzen nach § 9 Absatz 4a
Einkommensteuergesetz (EStG) abgerechnet werden.
Im Abschnitt E Absatz „3. Übernachtungskosten“ wird der Passus:
Ist das Frühstück pauschal im Übernachtungspreis enthalten, wird die
Hotelrechnung um 4,80 Euro gekürzt. Für ein Mittag- bzw. Abendessen wird ein
Betrag in Höhe von je 9,60 Euro abgezogen.
gestrichen und ersetzt durch:
Ist eine Mahlzeit bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten oder
anderweitig unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, so werden pro Mahlzeit
Verpflegungspauschalen von der Verpflegungsmehraufwandserstattung abgezogen.
Dabei werden folgende Pauschalen angesetzt:
- für ein Frühstück 20% der Ganztagespauschale
- für ein Mittagessen 40% der Ganztagespauschale
- für ein Abendessen 40% der Ganztagespauschale
Dabei gilt bei allen abrechnungsfähigen Dienstreisen unabhängig von der
Gesamtdauer immer die Ganztagespauschale als Berechnungsgrundlage für diesen
Abzugsbetrag.